(1) Die Verwendungen „Maturant/in in Ausbildung“ (GD 19) und „Universitätsabsolvent/in in Ausbildung“ (GD 16) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß § 150 Abs. 1 Z 1 Oö. GDG 2002 lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der (die) bisherige „Maturant/in in Ausbildung“ bzw. der (die) bisherige „Universitätsabsolvent/in in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist beim (bei der) bisherigen „Maturant/in in Ausbildung“ zumindest die GD 18, beim (bei der) bisherigen „Universitätsabsolvent/in in Ausbildung“ zumindest die GD 14.
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