Für die provisorische Einreihung nach § 186 Oö. GDG 2002 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. | GD 16 der Entlohnungsgruppe a, | |||||||||
2. | GD 19 der Entlohnungsgruppe b, | |||||||||
3. | GD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2, | |||||||||
4. | GD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5 | |||||||||
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Gemeinde(verbands)dienst nicht zur Anwendung gelangt. |
0 Kommentare zu § 4 Oö. G-EV