(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1. | das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben; | |||||||||
2. | die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen. |
(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 35/2017)
(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.
0 Kommentare zu § 5 Oö. EVTZG