§ 3 Oö. EVTZG § 3

Oö. EVTZG - Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung registriert gemäß Art. 5 EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Oö. Landesregierung eingesehen werden.

(2) Zum Zweck der Registrierung sind die gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erteilten Genehmigungen aller Mitglieder sowie die Satzung vorzulegen. Im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten ist überdies die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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