§ 5 Oö. EVTZG § 5

Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. gh EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 35/2017)

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.05.2017

(1) Unbeschadet der Kontrollbefugnisse des Oö. Landesrechnungshofs kontrolliert die Landesregierung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Oberösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Behörde zur Bestimmung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. gh EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 35/2017)

(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 EVTZ-Verordnung und nimmt gegebenenfalls eine Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung vor.

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