Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.
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