(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid im Fall der Teilnahme
1. | des Landes Oberösterreich, | |||||||||
2. | einer oberösterreichischen Gemeinde oder eines oberösterreichischen Gemeindeverbands, | |||||||||
3. | von öffentlichen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung und Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EVTZ-Verordnung, deren Regelung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich fällt, oder | |||||||||
4. | von Unternehmen, die vom Land Oberösterreich, von einer oberösterreichischen Gemeinde oder von einem oberösterreichischen Gemeindeverband mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurden. | |||||||||
Zu diesem Zweck haben die potenziellen Mitglieder eines EVTZ nach Z 2 bis 4 der Landesregierung die im Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung genannten Unterlagen zu übergeben. (Anm.: LGBL.Nr. 35/2017) |
(2) Die Untersagung der Teilnahme von im Abs. 1 genannten Mitgliedern an einem EVTZ gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung mittels Bescheid.
(3) Die Landesregierung entscheidet gemäß Art. 13 EVTZ-Verordnung über die Verpflichtung zum Austritt der im Abs. 1 genannten Mitglieder mittels Bescheid.
(4) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2a EVTZ-Verordnung erteilt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 35/2017)
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