§ 4 Oö. EVTZG § 4

Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2013

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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