(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person
1. | gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder | |||||||||
2. | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde, | |||||||||
vorlegen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(2) Einschreitende Personen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
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