§ 6 Oö. EAP-G § 6

Oö. EAP-G - Oö. EAP-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 22.10.2011 bis 31.12.9999
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