§ 7 Oö. EAP-G § 7

Oö. EAP-G - Oö. EAP-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

In Kraft seit 22.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. EAP-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. EAP-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. EAP-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. EAP-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. EAP-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. EAP-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. EAP-G
§ 8 Oö. EAP-G