§ 8 Oö. EAP-G § 8

Oö. EAP-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringereinschreitende Person

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

vorlegen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Dienstleistungserbringerinnen bzw. DienstleistungserbringerEinschreitende Personen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 22.10.2011 bis 20.07.2017

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringereinschreitende Person

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

vorlegen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Dienstleistungserbringerinnen bzw. DienstleistungserbringerEinschreitende Personen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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