§ 10 Oö. EAP-G § 10

Oö. EAP-G - Oö. EAP-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 9 Abs. 2 und 3;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 9 Abs. 3;

3.

gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4;

4.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

In Kraft seit 22.10.2011 bis 31.12.9999
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