(1) Der Beirat erörtert und evaluiert:
1. | die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Landesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und | |||||||||
2. | die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners. |
(2) Der Beirat hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.
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