Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Oö. DAwV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. DAwV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Oö. DAwV