§ 3 Oö. DAwV

Oö. DAwV - Oö. Dienstausweisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 3

Pflicht zur Ausweisleistung

 

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich Landesbedienstete auf Verlangen anlässlich einer Außendiensthandlung oder im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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