§ 4 Oö. DAwV

Oö. DAwV - Oö. Dienstausweisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Anpassungsverpflichtung,

Gültigkeitsdauer, Sperre, Widerruf,

Rückgabeverpflichtung

 

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, hat die bzw. der Landesbedienstete der zuständigen Dienststelle den Dienstausweis zurückzugeben und ist nach Maßgabe des § 1 eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

 

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf eine Dauer von zehn Jahren zu befristen.

 

(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die bzw. der Landesbedienstete umgehend die Sperre und den Widerruf des Dienstausweises zu veranlassen.

 

(4) Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstausweis einzuziehen. Die bzw. der Landesbedienstete hat den Dienstausweis der zuständigen Dienststelle zurückzugeben. Bei Landesbediensteten, die wegen ihrer Pensionierung aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ausscheiden bzw. bei Beamtinnen bzw. Beamten, die in den Ruhestand übertreten bzw. versetzt werden, ist der Dienstausweis ungültig zu machen.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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