Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Landesbediensteten.
(2) Öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten im Dienststand, Landesbediensteten mit einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern im Sinn des § 61 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 Oö. LVBG kann, sofern sie in einem aufrechten, unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung und zur Verrichtung des Dienstes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis ausgestellt werden.
(3) Landesbediensteten, die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie Lehrlingen und Bediensteten mit sonstigen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverträgen, kann, sofern dienstliche Gründe dies erfordern, ein Dienstausweis ausgestellt werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich folgender Gesetze fallen:
1. | Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, | |||||||||
2. | Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, | |||||||||
3. | Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005, | |||||||||
4. | Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität. |
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