Gesamte Rechtsvorschrift Oö. DAwV

Oö. Dienstausweisverordnung

Oö. DAwV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstausweise für Landesbedienstete (Oö. Dienstausweisverordnung - Oö. DAwV)

StF: LGBl. Nr. 99/2009

§ 1 Oö. DAwV


§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Landesbediensteten.

 

(2) Öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten im Dienststand, Landesbediensteten mit einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie Vertragslehrerinnen bzw. Vertragslehrern im Sinn des § 61 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 Oö. LVBG kann, sofern sie in einem aufrechten, unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung und zur Verrichtung des Dienstes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis ausgestellt werden.

 

(3) Landesbediensteten, die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie Lehrlingen und Bediensteten mit sonstigen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverträgen, kann, sofern dienstliche Gründe dies erfordern, ein Dienstausweis ausgestellt werden.

 

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich folgender Gesetze fallen:

1.

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz,

2.

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten,

3.

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005,

4.

Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität.

§ 2 Oö. DAwV


§ 2

Funktion

 

(1) Der Dienstausweis ist geeignet, mit der Funktion einer "Bürgerkarte" im Sinn des E-Government-Gesetzes ausgestattet zu werden.

 

(2) Der Dienstausweis ist mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen im Sinn des Signaturgesetzes und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird im Falle der dienstlichen Erforderlichkeit oder sofern eine private Nutzung als "Bürgerkarte" von der oder dem Landesbediensteten gewünscht wird, bei der Ausgabe auch die Personenbindung im Sinn des E-Government-Gesetzes eingetragen.

 

(3) Nach Maßgabe der technischen Vorrichtungen ist der Dienstausweis insbesondere zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung, der Anmeldung am IT-Arbeitsplatz, zur Zeiterfassung und als Zutrittsberechtigung zu verwenden. Darüber hinaus kann der Dienstausweis als eingeschränktes Zahlungsmittel verwendet werden.

§ 3 Oö. DAwV


§ 3

Pflicht zur Ausweisleistung

 

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich Landesbedienstete auf Verlangen anlässlich einer Außendiensthandlung oder im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 4 Oö. DAwV


§ 4

Anpassungsverpflichtung,

Gültigkeitsdauer, Sperre, Widerruf,

Rückgabeverpflichtung

 

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, hat die bzw. der Landesbedienstete der zuständigen Dienststelle den Dienstausweis zurückzugeben und ist nach Maßgabe des § 1 eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

 

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf eine Dauer von zehn Jahren zu befristen.

 

(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die bzw. der Landesbedienstete umgehend die Sperre und den Widerruf des Dienstausweises zu veranlassen.

 

(4) Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstausweis einzuziehen. Die bzw. der Landesbedienstete hat den Dienstausweis der zuständigen Dienststelle zurückzugeben. Bei Landesbediensteten, die wegen ihrer Pensionierung aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ausscheiden bzw. bei Beamtinnen bzw. Beamten, die in den Ruhestand übertreten bzw. versetzt werden, ist der Dienstausweis ungültig zu machen.

§ 5 Oö. DAwV


§ 5

Inhalt

 

(1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm und kann insbesondere folgende Daten enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

a)

Schriftzug "Dienstausweis"

b)

Logo "Land Oberösterreich"

c)

Schriftzug der betreffenden Behörde

d)

Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers

e)

Schriftzug "Gültig bis" und das Datum

f)

Sicherheitsmerkmale

2.

Hinterseite (Chipseite)

a)

Chip

b)

Amtstitel, Akademischer Grad

c)

Zuname und Vorname

d)

Schriftzug "Geburtsdatum" und das betreffende Datum

e)

Schriftzug "Ausstellungsdatum" und das Datum

f)

Aufgedruckte Unterschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers

g)

Schriftzug "a. sign premium" und Kartennummer des Dienstausweises

h)

Schriftzug "Ausweis Nr." und die betreffende Nummer

i)

DVR-Nummer

 

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung einer besonderen Funktion der Inhaberin bzw. des Inhabers beinhalten.

§ 6 Oö. DAwV


§ 6

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

 

Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 7 Oö. DAwV


§ 7

Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

 

(2) Die herkömmlichen Dienstausweise verlieren ihre Gültigkeit nicht und bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im Besitz der bzw. des Landesbediensteten.

Oö. Dienstausweisverordnung (Oö. DAwV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstausweise für Landesbedienstete (Oö. Dienstausweisverordnung - Oö. DAwV)

StF: LGBl. Nr. 99/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, und des § 6 Abs. 3b des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/2009, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten