§ 2 Oö. BBG 1992 § 2

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Artikel II

§ 2

(1) Dem Bürgermeister gebühren ein monatlicher Amtsbezug sowie Sonderzahlungen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Der Amtsbezug beträgt in Gemeinden

mit höchstens 500 Einwohnern ... 15%

mit 501 bis 1.000 Einwohnern ... 25%

mit 1.001 bis 2.000 Einwohnern ... 35%

mit 2.001 bis 3.000 Einwohnern ... 45%

mit 3.001 bis 4.000 Einwohnern ... 50%

mit 4.001 bis 5.000 Einwohnern ... 55%

mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern ... 60%

mit 7.001 bis 9.000 Einwohnern ... 70%

mit 9.001 bis 11.000 Einwohnern ... 80%

mit 11.001 bis 13.000 Einwohnern ... 100%

mit 13.001 bis 15.000 Einwohnern ... 110%

mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern ... 120%

mit mehr als 20.000 Einwohnern ... 130%

mit

höchstens 500 Einwohnern

15%

mit

501 bis 1.000 Einwohnern

25%

mit

1.001 bis 2.000 Einwohnern

35%

mit

2.001 bis 3.000 Einwohnern

45%

mit

3.001 bis 4.000 Einwohnern

50%

mit

4.001 bis 5.000 Einwohnern

55%

mit

5.001 bis 7.000 Einwohnern

60%

mit

7.001 bis 9.000 Einwohnern

70%

mit

9.001 bis 11.000 Einwohnern

80%

mit

11.001 bis 13.000 Einwohnern

100%

mit

13.001 bis 15.000 Einwohnern

110%

mit

15.001 bis 20.000 Einwohnern

120%

mit

mehr als 20.000 Einwohnern

130%

des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1990) stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Amtsbezuges nach Abs. 2 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998
Artikel II

§ 2

(1) Dem Bürgermeister gebühren ein monatlicher Amtsbezug sowie Sonderzahlungen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Der Amtsbezug beträgt in Gemeinden

mit höchstens 500 Einwohnern ... 15%

mit 501 bis 1.000 Einwohnern ... 25%

mit 1.001 bis 2.000 Einwohnern ... 35%

mit 2.001 bis 3.000 Einwohnern ... 45%

mit 3.001 bis 4.000 Einwohnern ... 50%

mit 4.001 bis 5.000 Einwohnern ... 55%

mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern ... 60%

mit 7.001 bis 9.000 Einwohnern ... 70%

mit 9.001 bis 11.000 Einwohnern ... 80%

mit 11.001 bis 13.000 Einwohnern ... 100%

mit 13.001 bis 15.000 Einwohnern ... 110%

mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern ... 120%

mit mehr als 20.000 Einwohnern ... 130%

mit

höchstens 500 Einwohnern

15%

mit

501 bis 1.000 Einwohnern

25%

mit

1.001 bis 2.000 Einwohnern

35%

mit

2.001 bis 3.000 Einwohnern

45%

mit

3.001 bis 4.000 Einwohnern

50%

mit

4.001 bis 5.000 Einwohnern

55%

mit

5.001 bis 7.000 Einwohnern

60%

mit

7.001 bis 9.000 Einwohnern

70%

mit

9.001 bis 11.000 Einwohnern

80%

mit

11.001 bis 13.000 Einwohnern

100%

mit

13.001 bis 15.000 Einwohnern

110%

mit

15.001 bis 20.000 Einwohnern

120%

mit

mehr als 20.000 Einwohnern

130%

des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1990) stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Amtsbezuges nach Abs. 2 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird.

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