§ 6 Oö. AMV § 6

Oö. AMV - Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht werden, anzuwenden.

In Kraft seit 12.08.2017 bis 31.12.9999
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