(1) Diese Richtlinien gelten für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen in Bewilligungsbescheiden gemäß § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 sowie in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bei Eingriffen gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 und sinngemäß in Bewilligungsbescheiden gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 Oö. NSchG 2001, sofern nicht auf Grund von § 24 Abs. 6 Oö. NSchG 2001 etwas anderes vorzuschreiben ist.
(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Vorhaben, deren Wirkung auf Grund von Vorschreibungen gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 oder durch eingriffsminimierende projektintegrierte Maßnahmen (insbesondere zumindest flächengleiche und ökologisch gleichwertige Begleit- oder Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsbereich) soweit minimiert werden, dass nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen gemäß § 14 Abs. 3 und nachhaltige Schädigungen gemäß § 14 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 nicht eintreten.
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