(1) Die faktische und rechtliche Verfügbarkeit über Grundflächen, die für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist vor der Inanspruchnahme der jeweiligen vom Bewilligungsbescheid erfassten Eingriffsflächen zu gewährleisten.
(2) Flächen, die in Vorwegnahme einer künftigen Vorschreibung als Ausgleichsmaßnahme von einer potenziellen Bewilligungswerberin bzw. einem potenziellen Bewilligungswerber angekauft oder sonst in dessen Verfügungsmacht übernommen wurden, sind auf deren bzw. dessen Antrag hinsichtlich ihres ökologischen Zustands zum Antragszeitpunkt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 4 von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Flächen ganz oder überwiegend liegen, zu erfassen und hinsichtlich ihres Ausgangswerts zu bewerten (Vorratsflächen). Darüber ist ein Bescheid zu erlassen. Im Fall einer späteren Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ist die im Bescheid enthaltene Bewertung in die Berechnung aufzunehmen, sofern die Flächen als Ausgleich für den konkreten Eingriff geeignet sind.
(3) Flächen, auf denen Ausgleichsmaßnahmen in einem Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 Oö. NSchG 2001 vorgeschrieben wurden, sind kartografisch darzustellen und sowohl analog als auch digital in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufzunehmen.
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