1. | Auszugleichen sind Schädigungen und Beeinträchtigungen der im § 14 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erwähnten Art, wenn sie nicht durch Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Befristungen einschließlich von Rekultivierungsmaßnahmen vermieden oder zumindest soweit vermindert werden können, dass sie nicht mehr als nachhaltig und schwerwiegend einzustufen sind. | |||||||||
2. | Nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen in den Wertestufen 3 bis 5 der Bewertungstabelle (Anlage 3) müssen ausgeglichen werden. | |||||||||
3. | Schädigungen von Funktionen von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1 in den Wertestufen 1 bis 2 der Bewertungstabelle und von Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2 in den Wertestufen 1 bis 5 der Bewertungstabelle müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn im Einzelfall festgestellt wurde, dass durch den Eingriff diese Funktionen nachhaltig geschädigt werden. | |||||||||
4. | Die Abstufung durch einen Eingriff um eine Wertestufe oder mehr ist als nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung anzusehen. | |||||||||
5. | Die Ausgleichsmaßnahmen sind in natura zu erbringen. Eine Ersatzleistung in Geld ist ausgeschlossen. | |||||||||
6. | Der Ausgleich ist vorrangig durch Maßnahmen zur Herstellung oder ökologischen Verbesserung eines gleichen oder ähnlichen Lebensraumes zu erbringen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Ausgleich auch durch die Herstellung oder die ökologische Verbesserung naturschutzfachlich geeigneter anderer Lebensraumtypen geschaffen werden. | |||||||||
7. | Die Ausgleichsmaßnahmen sollen vorrangig im räumlichen Nahbereich des Eingriffs, bevorzugt innerhalb derselben Raumeinheit (entsprechend der Gliederung der in den Leitbildern für Natur und Landschaft des Landes Oberösterreich angeführten Raumeinheiten) gesetzt werden. Wenn dies nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist oder wenn dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen würde, sind die Ausgleichsmaßnahmen zumindest im selben oberösterreichischen Naturraum (Böhmische Masse, Alpenvorland, Alpiner Bereich) zu setzen. | |||||||||
8. | Wesentliches Kriterium für die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind die Flächenausmaße (Angaben in m²) der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Biotoptypengruppen. | |||||||||
9. | Die Bewertung der Auswirkungen von Eingriff und Ausgleichsmaßnahme erfolgt getrennt. | |||||||||
10. | Die Dauer der Auswirkung des Eingriffs sowie der Zeitpunkt der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme sind zu berücksichtigen. | |||||||||
11. | Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen hat bis spätestens fünf Jahre nach dem Eingriff zu erfolgen. |
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