Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. | Ausgleichsmaßnahme: Maßnahme, die geeignet ist, unvermeidbare, nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder die nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten auszugleichen; | |||||||||
2. | Wertvolle natürliche Lebensräume: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1; | |||||||||
3. | Lebensräume mit Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2; | |||||||||
4. | Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Arten gemäß Anlagen 1 bis 3 der Oö. Artenschutzverordnung; | |||||||||
5. | Bewertungstabelle: Tabelle gemäß Anlage 3; | |||||||||
6. | Eingriff: nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten. |
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