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Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die | |||||||||
a. | dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht, | |||||||||
b. | dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
c. |
| |||||||||
unterliegen; | ||||||||||
2. |
| |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die | |||||||||
a. | dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht, | |||||||||
b. | dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
c. |
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unterliegen; | ||||||||||
2. |
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(Anm: LGBl. Nr. 91/2009) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.