§ 1 Oö. AG 1998

Oö. Aufzugsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

1.

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die

a.

dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,

b.

dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996BGBl. I Nr. 79/2008 oder

c.

dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1997bergrechtlichen Vorschriften

unterliegen;

2.

Schrägaufzüge für behinderte Personen (Treppenaufzüge)Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Stand vor dem 28.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2009

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

1.

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die

a.

dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,

b.

dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996BGBl. I Nr. 79/2008 oder

c.

dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1997bergrechtlichen Vorschriften

unterliegen;

2.

Schrägaufzüge für behinderte Personen (Treppenaufzüge)Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten