(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, insbesondere:
1. | Gesundheit; | |||||||||
2. | Soziales; | |||||||||
3. | Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum; | |||||||||
4. | Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
5. | Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung; | |||||||||
6. | Dienstrecht einschließlich Personalvertretungsangelegenheiten. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007) |
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes:
1. | die hoheitliche Vollziehung des Landes und der Gemeinde; | |||||||||
2. | die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde; | |||||||||
3. | die Besorgung der Aufgaben durch die durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper (z. B. Körperschaften, Anstalten, Fonds und Kammern); | |||||||||
4. | die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde beauftragt werden. |
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2021)
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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