Art. 5 Oö. 2 VBLOWVHBD (2. Vereinbarung zw. dem Bund und den Ländern NÖ, OÖ und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österr. Donau ) - JUSLINE Österreich
Art. 5 Oö. 2 VBLOWVHBD
Oö. 2 VBLOWVHBD - 2. Vereinbarung zw. dem Bund und den Ländern NÖ, OÖ und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österr. Donau
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
In Kraft seit 05.10.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 5 Oö. 2 VBLOWVHBD
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 Oö. 2 VBLOWVHBD selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 5 Oö. 2 VBLOWVHBD