(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
- | Bund 50 vH; | |||||||||
- | Betroffenes Bundesland 30 vH; | |||||||||
- | Antrag stellender Interessent 20 vH. |
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.
0 Kommentare zu Art. 3 Oö. 2 VBLOWVHBD