Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.
In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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