§ 9 ÖZG Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

ÖZG - Öffnungszeitengesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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