§ 2 ÖZG

ÖZG - Öffnungszeitengesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

1.

die Warenabgabe aus Automaten;

2.

der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

3.

Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994;

4.

Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“), und

5.

der Marktverkehr.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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