Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997, außer Kraft.
(3)Absatz 3Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die Regelung des § 4 Abs. 3 hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß § 7 Z 1 dürfen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des § 7 Z 1 mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, dürfen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.
(4)Absatz 4§ 2 Z 2 und 3, § 3, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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