(1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.
(3) Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die Regelung des § 4 Abs. 3 hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß § 7 Z 1 dürfen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des § 7 Z 1 mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.
(4) § 2 Z 2 und 3, § 3, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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