Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
(2)Absatz 2Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
(3)Absatz 3Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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