§ 8 ÖZG Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

ÖZG - Öffnungszeitengesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.

In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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