(1) Der Notar muß sein Amtssiegel unter Sperre verwahren. Geräth ihm dasselbe in Verlust, so muß er sogleich die Anzeige an die Notariatskammer erstatten.
(2) Die Genehmigung des anzuschaffenden neuen Siegels, welches von dem verlorenen unterscheidbar sein muß, hat er auf die im §. 13 bezeichnete Weise zu erwirken.
(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.
(4) In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.
(5) Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
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