§ 39 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.

In Kraft seit 14.09.1871 bis 31.12.9999
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