Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß.
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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