Bei Anwendung der Abfertigungsbestimmungen des § 23a Abs. 1 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und des § 2 Abs. 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, ist die Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes (Art. X) der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten.
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