Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Zeit: 29.09.2011 um 14:30 Uhr Ort: Gemeinde St. St ob Stz, auf der L, StrKm 1. Übertretung Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z - dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes - eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten ... mehr lesen...
Rechtssatz: In folgendem Fall lag eine gemäß § 84 Abs 2 StVO und § 4 Abs 1 Stmk NaturschutzG bewilligungspflichtige Werbung, also nicht nur ein nach § 4 Abs 2 Z 2 NaturschutzG bewilligungsfreier Hinweis ohne Werbezusatz zur Auffindung einer nahegelegenen Geschäfts- oder Betriebsstätte vor: Das Firmenlogo "N. & F." war wesentlich größer und durch rote Umrahmung deutlicher geschrieben als die rein ankündigenden Angaben "Lebensmittelmarkt und Tankstelle T. -> 900 m", wozu noch die auff... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 in Verbindung mit § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zur Last gelegt. Hiefür wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen hervor, daß von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Um... mehr lesen...