(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.
(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
a) | die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und | |||||||||
b) | die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt. | |||||||||
Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen. |
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