Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)
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