Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Zeit: 29.09.2011 um 14:30 Uhr Ort: Gemeinde St. St ob Stz, auf der L, StrKm 1. Übertretung Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z - dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes - eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten ... mehr lesen...
Rechtssatz: In folgendem Fall lag eine gemäß § 84 Abs 2 StVO und § 4 Abs 1 Stmk NaturschutzG bewilligungspflichtige Werbung, also nicht nur ein nach § 4 Abs 2 Z 2 NaturschutzG bewilligungsfreier Hinweis ohne Werbezusatz zur Auffindung einer nahegelegenen Geschäfts- oder Betriebsstätte vor: Das Firmenlogo "N. & F." war wesentlich größer und durch rote Umrahmung deutlicher geschrieben als die rein ankündigenden Angaben "Lebensmittelmarkt und Tankstelle T. -> 900 m", wozu noch die auff... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 in Verbindung mit § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zur Last gelegt. Hiefür wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen hervor, daß von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Um... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zu Ablagerungszwecken bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Keine Bedenken gegen die kumulative Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 OöNSchG einerseits und § 22 Abs. 1 OöAWG andererseits. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Geländegestaltende Maßnahmen im Grünland (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 qm bedürfen - wenn hiedurch die Höhenlage um mehr als 1 Meter geändert wird - einer vorherigen behördlichen Bewilligung. Unbesonnenheit der Tatausführung, wenn die Gestaltungsmaßnahmen nur im Herbst bzw. Winter durchgeführt werden konnten und angesichts einer nicht dezidiert negativen Äußerung der Behörde und einer bereits fünfmonatigen Dauer des Bewilligungsverfahrens ... mehr lesen...