§ 71 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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