Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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