(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bundeswahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Bundeswahlleiter, für die Bildung der Landeswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 42 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
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