§ 21 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 19.07.2022

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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