§ 20a NRWO Wahlbeobachter

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.Gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, in der geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
  4. (4)Absatz 4Wahlbeobachter sind befugt,
    1. 1.Ziffer einsbei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
    2. 2.Ziffer 2den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß Paragraphen 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
    3. 3.Ziffer 3bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 84, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß Paragraphen 84,, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
    4. 4.Ziffer 4in die Niederschriften gemäß den §§ 85, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;in die Niederschriften gemäß den Paragraphen 85,, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
    5. 5.Ziffer 5auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 25 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) Einsicht zu nehmen.auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 25, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) Einsicht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß § 20a Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, erteilte Akkreditierung entziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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