§ 5 NRWO Verlautbarung der Mandatszahlen

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

(3) Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NRWO
§ 6 NRWO