§ 4 NÖGUS-G 2006

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:

1.

Gesundheitsplattform

2.

Landes-Zielsteuerungskommission

3.

Ständiger Ausschuss

4.

Geschäftsführung

(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gem.gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem Obmann/der Obfrauoder der niederösterreichischen GebietskrankenkasseVorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.07.2020 bis 17.11.2020

(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:

1.

Gesundheitsplattform

2.

Landes-Zielsteuerungskommission

3.

Ständiger Ausschuss

4.

Geschäftsführung

(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gem.gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem Obmann/der Obfrauoder der niederösterreichischen GebietskrankenkasseVorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

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