(1) Als zumutbarer Aufwand zum Wohnen gilt jener Betrag, der sich aufgrund der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen aus der Tabelle in der Anlage ergibt.
(2) Der in der Tabelle gemäß Abs. 1 ausgewiesene Betrag vermindert sich bei
a) | Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind) |
um 30 %
b) | Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird, |
um 30 %
c) | Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 BGBl.Nr. 400/1988 aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, |
um 40 %.
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